Gemeinnütziger Verein zur bundesweiten Unterstützung und Förderung der Heimdialyse

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen:
    „Heim Dialyse Patienten e.V. “, als Abkürzung dient HDP.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Der Vereinzweck ist insbesondere die bundesweite Unterstützung und Förderung der Heimdialyse. Dieser Vereinszweck wird im wesentlichen durch folgende Maßnahmen verfolgt:
    1. dass Betroffene und Angehörige die für sie wichtigen Informationen erhalten, durch eine umfangreiche, urteilfreie Beratung auf Peer-Ebene (Selbstbetroffene beraten Betroffene),
    2. durch Hilfestellung, damit Betroffene das für sich geeignete Dialyseverfahren finden,
    3. dass mehr Menschen über die Chancen der Heimdialyse, besonders der Peritonealdialyse, aber auch der Heimhämodialyse, objektiv informiert werden,
    4. dass durch die Heimdialyse mehr Menschen zu einer Selbstbestimmten Lebensgestaltung mit ihrer chronischen Krankheit gelangen,
    5. den Kontakt mit anderen Selbsthilfevereinen pflegen und Erfahrungen austauschen,
    6. die Durchführung von ein oder mehreren Informationsveranstaltungen bzw. bundesweite Seminare im Geschäftsjahr, um den Betroffenen zielgerichtete Informationen zu geben bzw. einen Austausch mit Betroffenen und Angehörigen zu ermöglichen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben:
    1. Nierenkranke im Vorstadium der Dialyse
    2. Dialysepatienten
    3. Transplantierte
    4. Partner und Eltern
    5. Fördernde Mitglieder
    6. Juristische Personen
  2. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Bei natürlichen Personen soll der Antrag Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zu § 3 Abs. 1 bei juristischen Personen die im Einzelfall erforderlichen Daten enthalten.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod;
    2. Freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres;
    3. Ausschluss aus dem Verein:
    Mitglieder können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
    2. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  6. Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Durchführung seiner Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
§ 4 Einnahmen
  1. Beiträge,
  2. Spenden,
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. Zweckgebundene Einnahmen z.B. für Veranstaltungen / Seminare. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind in einer Summe bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei einer gleichzeitigen Mitgliedschaft von Partnern, Eltern oder Fördernden kann die Mitgliederversammlung einen geringeren Beitrag festsetzen. Darüber hinaus kann der Vorstand in Not geratenen Mitgliedern den Beitrag reduzieren oder erlassen.
§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet mit dem 30. September eines jeden Jahres. Hierdurch ergibt sich ein Rumpfgeschäftsjahr für den Zeitraum vom 1.Januar 2007 bis zum 30. September 2007. Für das Rumpfgeschäftsjahr gelten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 6 Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform unter Nutzung sonstiger Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Vorstehendes gilt analog für die Übermittlung des Einladungsschreibens in Textform unter Nutzung sonstiger Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. E-Mail). Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn nach Auffassung des Vorstandes das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 15% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben und wird in der Regel vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Über die Wahl des Vorstandes muss durch Stimmzettel geheim abgestimmt werden, es sei denn, es steht nur ein Bewerber für das jeweilige Vorstandsamt zur Wahl.
  4. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Genehmigung des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr
    3. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassenwartes
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Satzung und Satzungsänderungen
    6. die Auflösung des Vereins
    7. Wahl von möglichst 2 Kassenprüfern für eine Amtsdauer von einem Jahr, die die Kassenprüfung innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres durchführen sollen.
  5. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Satzungsänderungen bedürfen der drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; es muss in diesem Falle mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sofern diese Mitgliederversammlung nach Eröffnung nicht beschlussfähig ist, kann anschließend eine Wiederholung der Mitgliederversammlung nach Beendigung der vorhergehenden beschlussunfähigen Mitgliederversammlung eröffnet werden. Diese Wiederholungsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf die vereinfachte Beschlussfassung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einberufungsfrist bemisst sich gemäß § 7.1.
  7. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag eines oder mehrerer erschienener Mitglieder.
  8. Zu jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste anzulegen. Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter zu unterzeichnen hat.
§ 8 Vorstand
  1. In den Vorstand können alle Mitglieder lt. § 3 Abs. 1. gewählt werden
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
    1. Vorsitzenden
    2. Stellvertreter
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. und kann um weitere 2 Vorstandsmitglieder erweitert werden.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt über die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Der Verein wird i.S.d. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten darunter der Vorsitzende, Stellvertreter oder Kassenwart.
  5. Die Vorstandsitzungen finden jährlich 2-3 Mal statt und die Einladung wird durch die Vorsitzende vollzogen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter Vorsitzender, Schriftführer, stellvertretende Vorsitzende anwesend sind und die Einladung schriftlich, in begründeten Fällen auch fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung, innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgt ist. Kürzere Fristen sind im Interesse des Vereins möglich. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Ein Protokoll über die Vorstandssitzung ist anzufertigen.
  6. Der Vorstand kann bei Vorliegen von zwingenden Gründen (z. B.: hohe nachhaltige Arbeitsbelastung, länger andauernde Krankheit) aus den Reihen der Mitglieder gemäß § 3.1 mit Stimmenmehrheit 2 Vorstandsmitglieder wählen. Diese Möglichkeit soll dazu dienen, den Verein funktionsfähig zu halten. Die dergestalt gewählten Vorstandsmitglieder (gemäß Abs. 2.e) haben eine Amtsdauer bis zur nächsten Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 9 Die Beauftragten

Beauftragte, die sich aus Mitgliedern gemäß § 3.1. rekrutieren, unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Diese Beauftragten nehmen von dem Vorstand definierte Aufgaben wahr; wie z. B.: Pflege von Internetauftritt, Mitgliederdatei. Der Vorstand ernennt und entlässt die Beauftragten aus ihren Aufgaben. Die Beauftragten sind dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig und verantwortlich.

§ 10 Der Beirat

Falls es das Wohl des Vereins erfordert, kann auf Beschluss des Vorstandes ein Beirat die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Beirats. Die Amtsdauer von Beiratsmitgliedern entspricht längsten der des amtierenden Vorstandes. Die Beiratsmitglieder nehmen im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks vom Vorstand definierte Aufgaben wahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die. „Interessengemeinschaft Künstliche Niere e.V., Berlin“ (IKN), die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.
Diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 3. Febr. 2007 geänderte Satzung ersetzt vollumfänglich die durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. Nov. 2004 errichtete und am 21. Jan. 2005 und 11. März 2005 geänderte Satzung.